§ 15

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vorjahres bis zur aktuellen ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 16

Haftung

Nur der Vorsitzende des Vereins oder die von ihm beauftragten Mitglieder des Vorstandes können für den Verein verpflichtende und besondere rechtsgemäße Erklärungen abgeben oder entgegen nehmen. Sämtliche Ausgaben werden von dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand beschlossen. Bei Ausgaben, die das gesamte Vereinsvermögen erfordern oder sogar übersteigen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Bei Zuwiderhandlung haftet der Verursacher im Rahmen der Bestimmungen des § 31a BGB („Haftung von Vorstandsmitgliedern“).

Die Haftung des Vereins kann nur mit dem Vereinsvermögen erfolgen.

 

§ 17

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  • Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zwecke einberufen ist, beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu, die in der auflösenden Versammlung zu benennen ist. Die Abstimmung über den Empfänger ist mehrheitlich zu treffen.