§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  •  Es kann jede Person Mitglied im Verein werden. Von dem neuen Mitglied wird jedoch erwartet, dass es den Verein unterstützt und dass es die Interessen des Vereins mit verfolgt. 
  • Nach Erwerb der Mitgliedschaft wird das neue Mitglied als passives Mitglied in der Vereinskartei geführt.
  • Personen, die bereits die Mitgliedschaft im Verein erworben haben, können singende Mitglieder werden. Singende Mitglieder werden als aktive Mitglieder in der Vereinskartei geführt.Der Vorstand kann aktive Mitglieder, die ohne triftigen Grund mehrmals der Singstunde fernbleiben, als passive Mitglieder überschreiben.
  • Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Über den Antrag zur Verleihung zur der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 

§ 5

Rechte der Mitglieder

  • Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben Stimmrecht und können Anträge stellen.
  • Die Mitgliederrechte ruhen, wenn die Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht eingehalten werden.

  

§ 6

Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen. Sie sind angehalten, die Ziele des Vereins zu fördern und seine Unternehmungen nach Kräften zu unterstützen.
  • Die Vermögenswerte des Vereins dürfen, soweit sie nicht für die Verwaltung benötigt werden, nur für Zwecke der Pflege der Chormusik im Sinne der Gemeinnützigkeit verwendet werden.

 

§ 7

Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Vereins erfolgen.
  • Mitglieder, die laufend ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder der Beitragszahlung über ein Jahr hinaus nicht nachkommen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
  • Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung von gezahlten Beiträgen.