§ 15
Das Geschäftsjahr geht von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vorjahres bis zur aktuellen ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 16
Nur der Vorsitzende des Vereins oder die von ihm beauftragten Mitglieder des Vorstandes können für den Verein verpflichtende und besondere rechtsgemäße Erklärungen abgeben oder entgegen nehmen. Sämtliche Ausgaben werden von dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand beschlossen. Bei Ausgaben, die das gesamte Vereinsvermögen erfordern oder sogar übersteigen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Bei Zuwiderhandlung haftet der Verursacher im Rahmen der Bestimmungen des § 31a BGB („Haftung von Vorstandsmitgliedern“).
Die Haftung des Vereins kann nur mit dem Vereinsvermögen erfolgen.
§ 17