§ 8
§ 9
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung, die alljährlich in den ersten 3 Monaten des Jahres stattzufinden hat, einen Vorstand auf die Dauer von einem Jahr.
Der Vorstand besteht aus:
§ 10
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten bleibt. Die Mitglieder des Vorstandes verteilen die Arbeiten nach eigenem Ermessen.
§ 11
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes verteilen die anfallenden Arbeiten nach eigenem Ermessen.